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Olivier Felber

Die Weiberurteilsprotokolle der Landvogtei Willisau

Manchmal stösst man in der Familienforschung auf Quellen, deren Titel einem nichts sagen. In diesen Fällen verzichtet man in der Regel auf die Auswertung solcher Archivalien. Jedoch können einem so unter Umständen interessante und hilfreiche Unterlagen entgehen. In diesem Beitrag wird exemplarisch gezeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, auf gut Glück in unbekannte Bestände reinzuschauen.


Im Staatsarchiv Luzern befinden sich unter dem Titel «Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau» vier Bücher, welche die Jahre 1716 bis 1799 abdecken.[1] Andernorts scheint es keine Quellen mit diesem Namen zu geben. Der Begriff «Weiberurteilsprotokoll» dürfte zudem kaum jemandem ein Begriff sein. Aufgrund des Titels Urteilsprotokoll denkt man am ehesten an Gerichtsprotokolle, in welchen ausschliesslich Vergehen von Frauen festgehalten wurden.


Diese Vermutung trifft aber nicht zu. In den Weiberurteilsprotokollen wurden nicht die Vergehen von Frauen festgehalten, sondern finanzielle Angelegenheiten. Bei den meisten Geschäften ging es um das «Frauengut» oder «Weibergut». Dabei handelte es sich um das Vermögen der Ehefrau, welches sie ihrem Mann zubrachte. Dieses Vermögen durfte der Mann theoretisch nicht mindern. Wenn die Ehe aufgelöst wurde, musste er den Betrag vollständig zurückgeben.[2] Das Frauengut konnte mittels «Ufschlag», also einer Grundpfandverschreibung, versichert werden.[3]


Wenngleich das Frauengut in der Theorie der Frau gehörte, konnten die Ehemänner in bestimmten Fällen auf dieses Vermögen zugreifen. Um ebendiesen Bezug des Frauenguts ging es in den meisten Einträgen in den Weiberurteilsprotokollen. Am häufigsten erschien der Ehemann und bat um einen Bezug vom Vermögen seiner Frau. Daneben waren in der Regel die Frau mit ihrem Beistand und oft auch Verwandte der Frau zugegen, die sich zum Gesuch äusserten. In manchen Fällen war es nicht der Mann, sondern die Frau mit Beistand, die einen Teil des Frauenguts begehrte.[4] Seltener wurden andere materielle Anliegen wie der Abzug von Vermögen nach ausserhalb des Kantons Luzern behandelt.[5] Am Ende der Ansinnen folgte das entsprechende Urteil.


Wie einem Eintrag aus dem Luzerner Ratsprotokoll vom 17. Februar 1716 zu entnehmen ist, beschloss der Luzerner Rat kurz vorher, dass der Landvogt von Willisau künftig allein über das Weibergut urteilen sollte. Das Gesuch des Willisauer Schultheissen Halm, bei der vorherigen Regelung zu verbleiben, laut welcher das «Officium» miturteilte, wurde an diesem Tag vom Rat abgewiesen.[6] Diese neue Urteilspraxis war wohl der Grund, dass das erste Weiberurteilsprotokoll just am 2. März 1716 einsetzt.[7] Auch laut dem Instruktionenbuch des Landvogts Josef Cölestin Amrhyn aus dem Jahr 1727 entschied nur der Landvogt über das Weibergut.[8]


Diese juristischen Ausführungen erwecken den Eindruck, dass es sich bei den Weiberurteilsprotokollen um eine eher trockene Angelegenheit handelt. Dem ist aber definitiv nicht so. Am Beispiel des ersten Bandes wird nachfolgend gezeigt, dass diese Quelle sehr aufschlussreich sein kann.



Filiationen aus den Weiberurteilsprotokollen

Die Einträge in den Weiberurteilsprotokollen sind oft vergleichsweise umfangreich und enthalten die Namen verschiedener Personen. Ein grosser Vorteil besteht darin, dass die Ehefrauen fast immer namentlich aufgeführt werden. Die Zuweisung der Personen ist deshalb meistens eindeutig. Wenn die erwähnten Personen mit genauen Verwandtschaftsangaben notiert wurden, kann dies sehr hilfreich sein.


Aus manchen Einträgen werden ganze Familienkonstellationen ersichtlich. Als Anton Häfliger, Wirt zu Rothenburg, im Jahr 1743 von dem seiner Ehefrau Anna Maria Willimann zustehenden Erbe ihrer Mutter Anna Maria Kaufmann 500 Gulden vorbeziehen wollte, wurde die gesamte Familie seiner Frau erwähnt. Ihre Geschwister wurden namentlich genannt: Elisabeth Willimann, Katharina Willimann, Johann Willimann mit Beistand seines Schwiegervaters Melchior Kronenberg, Anna Willimann mit Beistand ihres Ehemanns Peter Grüter und Georg Willimann. Mit den Namen ihrer Geschwister und dem ihrer Mutter lässt sich die Abstammung von Anna Maria Willimann zweifelsfrei belegen. Das ist besonders wertvoll, weil die Kirchenbücher in dieser Zeit meist zu wenig Informationen enthalten, um Verwandtschaften eindeutig nachzuweisen.[9]


Genealogisch sehr informative Einträge sind aber eher die Ausnahme. Jedoch erfährt man oft die Namen einzelner Verwandter, was für Filiationen entscheidend sein kann. 1739 wollte Ludwig Zimmermann nach dem Kauf eines Heimwesens 55 Gulden vom Vermögen seiner Frau Susanna Willimann beziehen. Ihre beiden Brüder Johann und Josef Willimann wehrten sich erfolglos dagegen.[10] 1743 ersuchte Johann Büchler um 140 Gulden vom Gut seiner Ehefrau Johanna Kugler. Ihr Beistand Johann Jakob Kugler war laut dem Eintrag ihr Bruder.[11] Ein Bild dieses Eintrags findet sich unten. Mit solchen Angaben allein kann man zwar meist keine Abstammungen beweisen. Die Informationen können bei der weiteren Forschung aber sehr nützlich sein.


Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 268r.

Johann Büchler bat 1743 um 140 Gulden vom Frauengut seiner Ehefrau Johanna Kugler. Johann Jakob Kugler, der Bruder der Frau, amtierte als ihr Beistand. – Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 268r.



Schulden, Brände, Krankheiten: Wofür das Frauengut verwendet wurde

Die Einträge in den Weiberurteilsprotokollen erlauben nicht nur Rückschlüsse über Verwandtschaften der beteiligten Personen. Teilweise gewähren sie einen seltenen Einblick in das alltägliche Leben der Ahnen. Nicht selten legten die Gesuchsteller nämlich dar, weshalb und wofür sie das Geld brauchten.


Finanzielle Nöte waren ein wichtiger Grund für die Gesuchsteller. In manchen Fällen war die materielle Existenz derselben akut bedroht. Johann Josef Tschopp von Malters wurde 1722 eine Gült von 500 Gulden aufgekündigt. Laut seiner Aussage würde er «ohne beihilf seiner frauwen […] zuo grund gehen». Er wollte deshalb Geld vom Frauengut beziehen. Weil bei einem «Uffall» oder Konkurs auch das Gut der Frau verloren gehen würde, stimmte der Landvogt dem Ansinnen zu. Jedoch sollten die Schwager dafür sorgen, dass das geliehene Geld zur Bezahlung der Schuld gebraucht und «nit liederlich» verwendet wurde.[12] Ebenso prekär war die Lage von Josef Peyer, der sein Haus an Anton Schwegler verkaufte und 1729 darum bat, einen Ufschlag seiner Frau Anna Maria Schürmann auf besagtem Haus zu entkräften. Mit dem Erlös aus dem Hausverkauf wollte er seine Schulden bezahlen. Ohne diese Mittel müsste er hingegen «ganten», also Konkurs anmelden, und der Ufschlag der Frau wäre ebenfalls verloren. Der Landvogt gestattete ihm die Entkräftung des Ufschlags.[13]


Unglücksfälle an Haus und Hof führten ebenfalls dazu, dass um den Bezug von Frauengut ersucht wurde. Josef Jenner von Richenthal wünschte 1726 eine Summe von 100 Gulden vom Gut seiner Ehefrau Maria Voney, weil er «drey jahr lang schaden wägen hochgewitters erlitten undt das ihme schwähr falle seine haushaltung forthzuefüehren».[14] 1736 bat Kaspar Barth um 100 Gulden vom Gut seiner Frau Elisabeth Kronenberg, weil «ihme sein haus eingefallen» war.[15] Im Jahre 1740 begehrten Josef Koch und Peter Felber wegen ihrer abgebrannten Häuser den Bezug von Frauengut, um ein neues Heimwesen bauen zu können.[16]


Daneben veranlassten gesundheitliche Probleme von Familienangehörigen und die dafür notwendigen Therapien den Rückgriff auf das Vermögen der Ehefrauen. Johann Meier bat 1734 darum, 100 Gulden vom Gut seiner Frau Anna Maria Müller zu entlehnen. Das Geld brauchte er neben der Bezahlung von Zinsen für die «bezallung des arzte und scherers wegen seiner ehefr., welche seith fünff jahren taub worden».[17] Franz Kneubühler ersuchte 1737 um den Bezug vom Gut seiner Frau Margrith Büchler, da er keine Mittel hatte «und wegen schon fast jähriger kranckheit seiner ehefrauwen nichts verdienen könne, sonder sie allerorten hinlupfen, tragen und in allem verpflegen müsse». Die Anverwandten der Frau, Bernhard Büchler und Jodok Bernhard Büchler, waren gegen den Bezug: Der Ehemann müsse «die frau erhalten», weshalb das Frauengut nicht verwendet werden solle. Der Landvogt urteilte allerdings im Sinne von Kneubühler.[18] Martin Stirnimann verwies bei seinem Gesuch 1739 auf den «zimlich elenden stand» seiner Ehefrau Katharina Blum. Ihr sei «ein baderchur nacher baden zu gebrauchen sein gerathen worden». Stirnimann konnte dies aber nicht bezahlen, weshalb er 80 Gulden vom Frauengut beziehen wollte.[19] Dieser Eintrag ist unten zu sehen.


Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 253v.

Martin Stirnimann begehrte 1739 wegen des «zimlich elenden» Zustandes seiner Ehefrau Katharina Blum 80 Gulden von ihrem Frauengut. Das Geld wollte er für eine Baderkur und Bäder verwenden, die seiner Frau empfohlen wurden. – Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 253v.


Das Frauengut wurde auch begehrt, um in die Ausbildung der Kinder zu investieren. Im Jahr 1738 wollte Josef Steinmann von Reiden 200 Gulden vom Gut seiner Frau Maria Hunkeler beziehen. Das Geld sollte für den Sohn Josef Steinmann gebraucht werden, damit dieser die «schärerkunst» bei Johann Elmiger erlernen konnte.[20] 1745 beantragte Maria Amrein mit ihrem Beistand Josef Amrein 30 Gulden von ihrem Ufschlag zu entnehmen, damit ihre beiden Söhne ein Handwerk erlernen konnten: Jodok Steger den Beruf des Seilers, Josef Steger den des Maurers.[21]



Misstrauische Verwandte, Überlegungen des Landvogts und Abzüge: Sonstige spannende Angaben

Aber nicht nur die Ausführungen der Gesuchsteller können interessante Einblicke ins Leben der Ahnen gewähren. Wenn die Verwandten das Gesuch ablehnten, sind auch ihre Aussagen teilweise aufschlussreich. 1730 trat Johann Scherer vor den Landvogt. Er verkaufte seinen Hof beim See. Den darauf lastenden Ufschlag seiner Frau wollte er entkräften lassen und zur Bezahlung seines in Knutwil erworbenen Heimwesens verwenden. Auf diesem wollte er dann einen gleichlautenden Ufschlag errichten. Seine Frau Anna Maria Felber und ihr Beistand Johann Bachmann stimmten dem Ansinnen zu. Ihr Bruder Johann Jakob Felber und ihr Schwager Johann Hauri beschwerten sich hingegen wegen des «liederlichen leben-wandells» von Scherer und dass er «nit hausen khönne noch werde». Man sollte es deshalb beim ersten Ufschlag belassen. Der Landvogt urteilte schliesslich im Sinne von Scherer, da seine Frau damit einverstanden war.[22]


Auch die Begründungen zur Gewährung oder Ablehnung der Gesuche sind manchmal interessant. Als der Landvogt 1736 einen Kauf von Anna Muri guthiess, begründete er dies damit, dass ihr Ehemann Maximin Bucher «durch unglückh und nit durch unhausligkeit um das seinige kommen sein».[23] Weniger Glück hatte Johann Peyer 1732, als er die 1’000 Gulden seiner Frau Katharina Halm für den Kauf des Wirtshauses beim Kreuz beziehen wollte. Mit deutlichen Worten lehnte der Landvogt dies ab: Peyer hätte damit «ihr in 1000 gl bestehendes gueth in höchste gefahr des verlurst» gesetzt.[24]


Neben den Gesuchen um Bezug von Frauengut findet man auch Einträge von Auswanderern, die ihr Gut nach ausserhalb des Kantons Luzern bringen wollten. Manche blieben in der Nähe des Kantons Luzern, so etwa Anna Maria Egli, welche ihr Muttergut 1730 in den Kanton Solothurn bringen wollte, und Katharina Hodel von Egolzwil, die 1732 eine Summe von 150 Gulden ins Freiamt abzuziehen wünschte.[25] Am häufigsten verschlug es die Luzerner in dieser Zeit anscheinend ins Elsass. Bei manchen wurde der genaue Aufenthaltsort angegeben, so etwa bei Jakob Stöckli von Luthern, der 1723 in Wasserbourg wohnhaft war.[26] In anderen Einträgen, etwa 1724 bei Jakob Muri von Niderwil, ist nur allgemein vom Abzug «in das Elsaß» die Rede.[27] Vereinzelt finden sich auch in fremden Diensten stehende Männer. Josef Schärli beispielsweise wollte 1734 einen Teil seines Erbes nach Turin abziehen, wo er in der Garde diente, verheiratet war und zwei Kinder hatte.[28] Der entsprechende Eintrag ist unten zu sehen.


Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 207v.

Josef Schärli bat 1734 darum, von seinem 350 Gulden umfassenden Erbgut 200 Gulden nach Turin abzuziehen. Schärli diente dort in der Garde, war verheiratet und hatte zwei Kinder. – Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 207v.



Fazit

Die dargestellten Beispiele zeigen, dass es sich durchaus lohnen kann, auch mal in unbekannte oder scheinbar nichtssagende Quellen reinzuschauen. Die Weiberurteilsprotokolle von Willisau mögen auf den ersten Blick eher trocken anmuten, erlauben aber durchaus Einblicke in die Lebenswelt der Vorfahren. Neben der materiellen Situation der Personen wurden in manchen Fällen auch Schicksale beschrieben, die man in schriftlichen Quellen sonst nur selten findet.


Zudem bietet das Weiberurteilsprotokoll eine grosse Fülle an Namen: In den 30 Jahren und knapp 600 Seiten, die das erste Buch abdeckt, werden etwa 3'300 Personen erwähnt. Auch wenn einige davon mehrfach auftauchen, ist die Anzahl der dort aufgeführten Namen enorm. Wer Vorfahren aus der Landvogtei Willisau hat, könnte hier durchaus fündig werden.


Aufgrund des grossen Nutzens dieser Quelle fertigte ich ein Namensregister zum ersten Band an. Mit dem Index ist dieser leicht durchsuchbar. Das Register kann im Archivkatalog des Staatsarchivs Luzern[29], auf der Seite «Citizen Science» des Staatsarchivs Luzern[30] oder auf meiner Webseite[31] konsultiert werden. Digitalisate der Bücher liegen bislang leider noch keine vor.


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[1] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1–4: Landvögtliche Weiberurteilsprotokolle Willisau (1716–1799).

[2] Schweizerisches Idiotikon, Bd. 2, Sp. 548 und 553.

[3] Bickel, August: Die Rechtsquellen des Kantons Luzern. Rechte der Landschaft. Vogtei Willisau (1407–1798). Ergänzungs- und Registerband. Basel 2007. S. 574. Link: https://www.ssrq-sds-fds.ch/online/LU_II_2.3/index.html#p_574 (Zugriff am: 14.02.2023).

[4] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). U.a. f. 85v, 125v und 253v.

[5] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). U.a. f. 60r, 135v und 158v.

[6] Staatsarchiv Luzern, RP 91: Ratsprotokoll, Band 91 (1715–1718). f. 88v. Ediert in: Bickel, August: Die Rechtsquellen des Kantons Luzern. Rechte der Landschaft. Vogtei Willisau (1407–1798). Erster Halbband: Freiamt, Grafschaft, Landvogtei Willisau. Basel 2002. S. 713–714. Link: https://www.ssrq-sds-fds.ch/online/LU_II_2.1/index.html#p_713 (Zugriff am: 14.02.2023).

[7] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). 1r.

[8] Bickel, August: Die Rechtsquellen des Kantons Luzern. Rechte der Landschaft. Vogtei Willisau (1407–1798). Erster Halbband: Freiamt, Grafschaft, Landvogtei Willisau. Basel 2002. S. 759. Link: https://www.ssrq-sds-fds.ch/online/LU_II_2.1/index.html#p_759 (Zugriff am: 14.02.2023).

[9] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 267r–267v.

[10] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 252r.

[11] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 268r.

[12] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 13r.

[13] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 112v–113r.

[14] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 65r.

[15] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 233v.

[16] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 256v–257r.

[17] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 201v.

[18] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 235r.

[19] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 253v.

[20] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 245r.

[21] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 273v.

[22] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 145r.

[23] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 231r.

[24] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 174r.

[25] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 139v und 163r.

[26] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 27r.

[27] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 29v.

[28] Staatsarchiv Luzern, CB 5/1: Landvögtliches Weiberurteilsprotokoll Willisau (1716–1746). f. 207v.

[31] https://www.genealogie-felber.ch/über-mich (Zugriff am: 14.02.2023).

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